Behandlungspflege

Behandlungspflege umfasst ärztlich verordnete Maßnahmen wie Medikamentengabe, Injektionen, Verbandwechsel oder Wundversorgung. In der vollstationären Pflege ist sie in der Leistung der Pflegekasse enthalten.

Behandlungspflege bezeichnet alle pflegerischen Maßnahmen, die auf ärztlicher Anordnung beruhen und der Behandlung einer Krankheit dienen: Medikamente stellen und verabreichen, Insulin spritzen, Blutzucker und Blutdruck kontrollieren, Verbände wechseln, chronische Wunden versorgen, Katheter und Sonden pflegen, Kompressionsstrümpfe anlegen, Injektionen setzen, Absaugen. Abzugrenzen ist sie von der Grundpflege — Körperpflege, Ernährung, Mobilität — und von der Betreuung.

Für die Kostenfrage ist eine Unterscheidung wesentlich, die viele Familien verwirrt. In der häuslichen Pflege wird Behandlungspflege von der Krankenkasse nach § 37 SGB V finanziert und ärztlich verordnet. In der vollstationären Pflege dagegen ist sie in der Pauschale der Pflegekasse nach § 43 SGB XI enthalten und wird nicht gesondert abgerechnet. Wer also im Heim lebt, braucht für Verbandwechsel oder Insulingabe keine gesonderte Verordnung und zahlt dafür nichts extra. Das ist eine gute Nachricht, die selten klar kommuniziert wird.

Fachlich ist Behandlungspflege den Pflegefachkräften vorbehalten; einzelne Tätigkeiten dürfen unter Voraussetzungen delegiert werden. Genau hier liegt einer der Gründe, warum die Fachkraftquote in Einrichtungen eine so große Rolle spielt: Wer Menschen mit Diabetes, chronischen Wunden oder komplexer Medikation versorgt, braucht ausreichend examinierte Kräfte in jeder Schicht — auch nachts und am Wochenende.

Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung in der Pflege sind die Kompetenzen von Pflegefachpersonen in den vergangenen Jahren erweitert worden; bestimmte Maßnahmen dürfen sie eigenständiger veranlassen und durchführen. Das entlastet die ärztliche Versorgung, verlangt aber klare interne Regelungen.

Für Angehörige ist besonders relevant, wie die ärztliche Versorgung im Haus organisiert ist. Die freie Arztwahl bleibt bestehen — die Hausärztin kann beibehalten werden, wenn sie ins Heim kommt. Viele Einrichtungen kooperieren zusätzlich mit Haus- und Fachärzten, die regelmäßig visitieren. Auf der Website sollten deshalb stehen: welche ärztlichen Kooperationen bestehen, wie fachärztliche Versorgung (Zahnmedizin, Augenheilkunde, Psychiatrie, Neurologie) organisiert ist, wie Notfälle nachts ablaufen und wie Angehörige informiert werden.


Synonyme

Medizinische Behandlungspflegeärztlich verordnete PflegeMedikamentengabeWundversorgungInjektionenAbgrenzung Grundpflege§ 37 SGB Vhäusliche Krankenpflege
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