Hilfe zur Pflege

Reichen Rente und Vermögen nicht aus, um den Eigenanteil zu tragen, übernimmt das Sozialamt die Differenz — als Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Sie muss beantragt werden und wird nicht rückwirkend gezahlt.

Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII ist das Auffangnetz der stationären Pflege. Sie greift, wenn das Einkommen — im Wesentlichen die Rente — und das einzusetzende Vermögen nicht ausreichen, um Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zu decken. Der Sozialhilfeträger prüft die finanzielle Lage und übernimmt den ungedeckten Teil. Bundesweit lebt inzwischen etwa ein Drittel aller Heimbewohnerinnen und -bewohner mit dieser Unterstützung; angesichts der Kostenentwicklung ist das kein Randphänomen, sondern der Regelfall für viele Familien.

Für die Beratung sind vier Punkte entscheidend. Erstens: Der Antrag wirkt nicht rückwirkend. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Wer wartet, bis die Rücklagen aufgebraucht sind, verliert Geld. Der Antrag sollte deshalb gestellt werden, sobald absehbar ist, dass die Mittel nicht reichen — nicht erst danach. Zweitens gibt es ein Schonvermögen, das nicht eingesetzt werden muss; es liegt bei 10.000 Euro für die pflegebedürftige Person und noch einmal in gleicher Höhe für den Ehe- oder Lebenspartner. Drittens erhalten Bewohnerinnen und Bewohner, die Hilfe zur Pflege beziehen, einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung — das Taschengeld für Friseur, Zeitung oder Kaffee, damit Teilhabe nicht am Geld scheitert. Viertens werden Kinder seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz nur noch in Ausnahmefällen herangezogen.

Was oft übersehen wird: Auch das eigene Haus oder die Eigentumswohnung können betroffen sein. Solange der Ehepartner darin wohnt, ist eine selbstgenutzte Immobilie in angemessener Größe geschützt. Steht sie leer, prüft das Sozialamt die Verwertung — mitunter über ein Darlehen mit Grundschuldsicherung statt eines sofortigen Verkaufs. Ebenso relevant ist die Rückschau auf Schenkungen der letzten zehn Jahre; übertragenes Vermögen kann unter Umständen zurückgefordert werden.

Für eine Pflegeeinrichtung ist der Umgang mit diesem Thema ein Charaktertest. Familien schämen sich häufig, danach zu fragen. Eine Website, die offen und ohne Umschweife erklärt, dass Hilfe zur Pflege ein normaler, vorgesehener Weg ist, und die auf Ansprechpersonen in der Verwaltung sowie auf die Sozialämter der Bezirke verweist, nimmt genau diese Hemmschwelle — und wird als menschlich wahrgenommen.


Synonyme

Sozialhilfe für PflegePflegesozialhilfeSozialamt PflegekostenSGB XII Pflege§ 61 SGB XIIKostenübernahme PflegeheimSchonvermögen
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