Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI

Der Leistungszuschlag senkt den pflegebedingten Eigenanteil im Heim — und zwar umso stärker, je länger jemand dort lebt. Er wird automatisch von der Pflegekasse gezahlt und muss nicht beantragt werden.

Der Leistungszuschlag wurde 2022 eingeführt, um die stetig steigenden Eigenanteile in der stationären Pflege abzufedern. Er richtet sich an Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationärer Pflege und bemisst sich als Prozentsatz des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils. Seit Januar 2024 gelten folgende Stufen, gestaffelt nach der Dauer des Heimaufenthalts:

  • bis einschließlich 12 Monate: 15 Prozent
  • mehr als 12 Monate: 30 Prozent
  • mehr als 24 Monate: 50 Prozent
  • mehr als 36 Monate: 75 Prozent

Entscheidend sind drei Einschränkungen, die auf der Website unbedingt genannt werden sollten. Erstens gilt der Zuschlag ausschließlich für den pflegebedingten Eigenanteil — Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben davon unberührt und sinken auch nach vielen Jahren nicht. Zweitens zählt die Bezugsdauer von Leistungen nach § 43 SGB XI, wobei jeder angefangene Monat als voller Monat zählt; ein Wechsel der Pflegekasse oder der Einrichtung setzt die Uhr nicht zurück. Drittens muss nichts beantragt werden: Die Pflegekasse berücksichtigt den Zuschlag automatisch und rechnet ihn direkt mit der Einrichtung ab. Er erscheint auf der Rechnung als Abzug.

In Zahlen: In Berlin lag die durchschnittliche Eigenbeteiligung im Sommer 2026 bei rund 3.749 Euro monatlich; im ersten Aufenthaltsjahr reduziert der Zuschlag sie auf etwa 3.388 Euro, und mit zunehmender Verweildauer sinkt sie weiter. Das entlastet vor allem Menschen, die viele Jahre in einer Einrichtung leben.

Ein Hinweis zur Aktualität: Der Leistungszuschlag steht politisch zur Debatte. Der Sachverständigenrat hat im Frühjahr 2026 seine Abschaffung empfohlen, und ein Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz liegt seit Juni 2026 vor. Beschlossen ist nichts. Für die Redaktion bedeutet das: Rechenbeispiele mit Datumsstempel versehen, eine Wiedervorlage setzen und im Text keine Aussagen treffen, die eine dauerhafte Fortgeltung suggerieren.

Weil der Zuschlag der wichtigste Hebel zur Senkung des Eigenanteils ist, gehört er zwingend in die Logik eines Eigenanteil-Rechners — idealerweise mit einer Zeitachse, die zeigt, wie sich der Betrag über die Jahre entwickelt.


Synonyme

LeistungszuschlägeZuschlag zum EigenanteilEigenanteilszuschussEntlastungszuschlag§ 43c SGB XIZuschlag nach Verweildauer
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