Glossar: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Die drei Instrumente werden häufig verwechselt, obwohl sie Unterschiedliches leisten.
Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person des Vertrauens, im Namen der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers zu handeln — in Gesundheitsfragen, Vermögensangelegenheiten, Behördenkontakten, Wohnungsangelegenheiten. Sie wirkt sofort und ohne gerichtliche Beteiligung; genau darin liegt ihr Vorteil und zugleich ihr Risiko, weshalb sie nur einer wirklich vertrauenswürdigen Person erteilt werden sollte. Für weitreichende Entscheidungen — riskante ärztliche Eingriffe, freiheitsentziehende Maßnahmen, Auflösung der Wohnung — muss sie ausdrücklich und schriftlich diese Bereiche benennen. Bei Immobiliengeschäften ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Die Betreuungsverfügung bestimmt keine Bevollmächtigten, sondern äußert einen Wunsch für den Fall, dass ein Gericht eine rechtliche Betreuung einrichten muss: Wer soll es werden, wer ausdrücklich nicht, und welche Vorstellungen sollen gelten? Das Betreuungsgericht ist an diese Wünsche gebunden, soweit sie dem Wohl der betroffenen Person nicht zuwiderlaufen.
Die Patientenverfügung betrifft nicht die Frage, wer entscheidet, sondern was gelten soll. Sie legt für bestimmte Behandlungssituationen fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden — künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Antibiotikagabe. Damit sie im Ernstfall trägt, muss sie konkret sein: Pauschalformulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ hat der Bundesgerichtshof als zu unbestimmt beurteilt. Sinnvoll ist es, sie mit der Hausärztin oder dem Hausarzt zu besprechen und alle ein bis zwei Jahre mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.
Seit 2023 gilt ergänzend das Ehegattennotvertretungsrecht: Ehepartner dürfen einander in akuten Gesundheitsangelegenheiten für längstens sechs Monate vertreten. Das ist eine Notlösung, kein Ersatz für eine Vollmacht — es gilt nicht für Vermögensfragen und nicht für unverheiratete Paare.
Für Pflegeeinrichtungen sind diese Dokumente Alltag: Ohne klare Vertretungsregelung stockt jede Entscheidung, von der Zustimmung zu einem Eingriff bis zur Unterschrift unter den Heimvertrag. Es lohnt sich, in der Aufnahmecheckliste ausdrücklich danach zu fragen und auf der Website eine Seite bereitzustellen, die die drei Dokumente unterscheidet, auf die kostenlosen Formulare des Bundesjustizministeriums verweist und das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erwähnt.
Synonyme
Weitere Glossar-Begriffe
- Pflegegrad
- Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
- Vollstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Tagespflege
- Pflegeberatung und Pflegestützpunkt
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)
- Pflegesatz
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
- Ausbildungsumlage
- Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
- Hilfe zur Pflege
- Angehörigen-Entlastungsgesetz und Elternunterhalt
- Heimvertrag
- Wohnteilhabegesetz (WTG) und Heimaufsicht
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
- Qualitätsprüfung und Qualitätsindikatoren
- Expertenstandards in der Pflege
- Bezugspflege
- Zusätzliche Betreuung und soziale Betreuung
- Gerontopsychiatrische Pflege und Demenzbegleitung
- Palliative Care und Sterbebegleitung
- Behandlungspflege
- Fachkraftquote und Personalbemessung