Glossar: Wohnteilhabegesetz (WTG) und Heimaufsicht
Wohnteilhabegesetz (WTG) und Heimaufsicht
Seit der Föderalismusreform ist das Heimrecht Ländersache. In Berlin gilt das Wohnteilhabegesetz (WTG) vom 4. Mai 2021, zuletzt geändert im Februar 2026. Sein erklärter Zweck ist der Schutz pflegebedürftiger und behinderter volljähriger Menschen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen vor Beeinträchtigungen — und zugleich die Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe.
Das Gesetz stellt ordnungsrechtliche Mindestanforderungen an Leistungsanbieter: an die Qualifikation der Leitung und der verantwortlichen Pflegefachkraft, an die Personalausstattung, an bauliche Gegebenheiten, an Gewaltschutz und Beschwerdemanagement, an Information und Beratung sowie an die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner. Konkretisiert wird es durch Verordnungen, unter anderem zur Personalausstattung, zur baulichen Gestaltung und zur Mitwirkung.
Aufsichtsbehörde ist die Heimaufsicht beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Sie berät Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige, gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Anbieter, sie nimmt Beschwerden entgegen, und sie prüft. Einrichtungen der Langzeitpflege werden in der Regel jährlich einer Regelprüfung unterzogen, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen mindestens alle drei Jahre; hinzu kommen anlassbezogene Prüfungen bei Hinweisen auf Mängel. Geprüft werden vor allem Struktur- und Prozessqualität. Bei Pflegeeinrichtungen erfolgt die Abstimmung mit dem Medizinischen Dienst und den Pflegekassen.
Ein wichtiger Unterschied, der Angehörigen selten klar ist: Heimaufsicht und Medizinischer Dienst prüfen nicht dasselbe. Die Heimaufsicht ist eine ordnungsrechtliche Landesbehörde und kann bis hin zu Aufnahmestopps und Betriebsuntersagungen eingreifen. Der Medizinische Dienst prüft im Auftrag der Pflegekassen die Qualität der pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI. Beide Wege stehen für Beschwerden offen.
Die Novelle von Februar 2026 hat unter anderem die sogenannte Experimentierklausel in § 33 überarbeitet: Künftig können auch bestehende Wohnformen von einzelnen gesetzlichen Anforderungen abweichen, sofern Versorgungssicherheit und Bewohnerschutz gewahrt bleiben. Damit sollen neue Wohn- und Betreuungskonzepte leichter erprobt werden können — für Träger mit eigenen Konzeptideen ein relevanter Spielraum.
Auf der Website gehört dieses Thema in den Qualitäts- und Transparenzbereich: eine kurze Erläuterung, wer prüft, wie oft geprüft wird, und wohin Angehörige sich mit Beschwerden wenden können — inklusive der externen Stellen. Wer den Weg zur Aufsichtsbehörde selbst benennt, signalisiert, dass er ihn nicht fürchtet.
Synonyme
Weitere Glossar-Begriffe
- Pflegegrad
- Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
- Vollstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Tagespflege
- Pflegeberatung und Pflegestützpunkt
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)
- Pflegesatz
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
- Ausbildungsumlage
- Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
- Hilfe zur Pflege
- Angehörigen-Entlastungsgesetz und Elternunterhalt
- Heimvertrag
- Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
- Qualitätsprüfung und Qualitätsindikatoren
- Expertenstandards in der Pflege
- Bezugspflege
- Zusätzliche Betreuung und soziale Betreuung
- Gerontopsychiatrische Pflege und Demenzbegleitung
- Palliative Care und Sterbebegleitung
- Behandlungspflege
- Fachkraftquote und Personalbemessung