Angehörigen-Entlastungsgesetz und Elternunterhalt

Seit 2020 werden Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro herangezogen. Für die große Mehrheit der Familien entfällt der Elternunterhalt damit vollständig.

Kaum eine Sorge begleitet den Entschluss zum Heimeinzug so zuverlässig wie diese: „Müssen wir Kinder am Ende zahlen?“ Die Antwort lautet in aller Regel nein — und trotzdem hält sich der gegenteilige Eindruck hartnäckig, weil er bis 2019 zutreffend war.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat die Rechtslage zum 01.01.2020 grundlegend geändert. Wenn das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet, prüft es Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern nur noch dann, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Diese Grenze gilt pro Kind, nicht für das Haushaltseinkommen — das Einkommen des Ehepartners eines Kindes bleibt außer Betracht. Liegt das Einkommen darunter, wird ohne weitere Prüfung vermutet, dass kein Unterhaltsanspruch besteht; Vermögen bleibt in diesem Fall ohnehin unberücksichtigt.

Praktisch bedeutet das: Das Sozialamt fragt in der Regel lediglich, ob die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird. Eine vollständige Offenlegung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kinder — früher der Normalfall und eine erhebliche Belastung für Familienbeziehungen — findet nicht mehr statt. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen, wird nachgefragt.

Nicht verändert hat das Gesetz die Situation der Ehepartner. Zwischen Eheleuten besteht weiterhin eine gegenseitige Unterhaltspflicht, und das gemeinsame Einkommen und Vermögen wird bei der Prüfung der Hilfe zur Pflege einbezogen — allerdings mit Schutzregelungen, damit der zu Hause lebende Partner nicht selbst bedürftig wird.

Ebenfalls unberührt bleibt die Möglichkeit, Schenkungen zurückzufordern. Wurde in den zehn Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit Vermögen übertragen — etwa eine Immobilie an die Kinder —, kann der Sozialhilfeträger den Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers auf sich überleiten. Das ist ein eigenständiger Weg und hat mit Elternunterhalt nichts zu tun, wird aber häufig damit verwechselt.

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Synonyme

ElternunterhaltAngehörigenentlastungsgesetz100.000-Euro-GrenzeUnterhaltspflicht der KinderKinder zahlen für PflegeheimRückforderung von Schenkungen
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