Glossar: Pflegegrad
Pflegegrad
Seit 2017 ersetzen die Pflegegrade die früheren Pflegestufen. Der entscheidende Unterschied: Bewertet wird nicht mehr, wie viele Minuten Hilfe jemand am Tag braucht, sondern wie selbstständig die Person noch ist. Damit werden geistige und seelische Beeinträchtigungen — allen voran Demenz — genauso ernst genommen wie körperliche Einschränkungen.
Es gibt fünf Pflegegrade. Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Pflegegrad 5 für die schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Zugeordnet wird der Pflegegrad über ein Punktesystem: Ein Gutachten bewertet sechs Lebensbereiche — Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Aus den gewichteten Punkten ergibt sich ein Gesamtwert und daraus der Pflegegrad.
Für den Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ist der Pflegegrad in doppelter Hinsicht wichtig. Erstens begründet er den Leistungsanspruch: Einen Anspruch auf vollstationäre Pflege haben Menschen ab Pflegegrad 2. Menschen mit Pflegegrad 1 können ebenfalls in ein Pflegeheim einziehen, erhalten von der Pflegekasse dafür aber nur einen Zuschuss von 131 Euro monatlich statt der vollen Leistung. Zweitens bestimmt der Pflegegrad die Höhe des Betrags, den die Pflegekasse an die Einrichtung zahlt. Monatlich sind das derzeit 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5.
Was viele überrascht: Der Eigenanteil, den Bewohnerinnen und Bewohner selbst zahlen, wird dadurch nicht höher, wenn der Pflegegrad steigt. Innerhalb einer Einrichtung zahlen alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 denselben pflegebedingten Eigenanteil — das ist der Sinn des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils. Ein höherer Pflegegrad bedeutet also mehr Geld von der Pflegekasse bei gleichbleibender Eigenbeteiligung. Deshalb lohnt sich ein Höherstufungsantrag, wenn sich der Pflegebedarf spürbar verändert hat.
Der Pflegegrad wird nicht automatisch vergeben. Er muss bei der Pflegekasse beantragt werden — formlos, telefonisch oder schriftlich, wobei ein kurzes Schreiben mit Datum sinnvoll ist, weil die Leistungen ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Danach beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung.
Synonyme
Weitere Glossar-Begriffe
- Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
- Vollstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Tagespflege
- Pflegeberatung und Pflegestützpunkt
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)
- Pflegesatz
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
- Ausbildungsumlage
- Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
- Hilfe zur Pflege
- Angehörigen-Entlastungsgesetz und Elternunterhalt
- Heimvertrag
- Wohnteilhabegesetz (WTG) und Heimaufsicht
- Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
- Qualitätsprüfung und Qualitätsindikatoren
- Expertenstandards in der Pflege
- Bezugspflege
- Zusätzliche Betreuung und soziale Betreuung
- Gerontopsychiatrische Pflege und Demenzbegleitung
- Palliative Care und Sterbebegleitung
- Behandlungspflege
- Fachkraftquote und Personalbemessung